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IBRRS 2019, 0660; IMRRS 2019, 0249
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Erbbaurecht durch Zeitablauf erloschen: Wie wird das Grundbuch berichtigt?

OLG München, Beschluss vom 30.08.2018 - 34 Wx 67/18

1. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist nur in der Weise zulässig, dass es die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehende materielle Rechtslage insgesamt zutreffend darstellt.*)

2. Weist der Eigentümer des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks in grundbuchmäßiger Form nach, dass das im Grundbuch eingetragene Erbbaurecht durch Zeitablauf erloschen ist, kann das Grundbuch auf Berichtigungsantrag des Eigentümers ohne Bewilligung des (früheren) Erbbauberechtigten nur dadurch berichtigt werden, dass auf entsprechenden Antrag des Eigentümers gleichzeitig ebenfalls die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten für den Eigentumsverlust am Bauwerk eingetragen wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - V ZB 109/12, IMRRS 2013, 1218). Auch eine isolierte Löschung nur des als Inhalt des Erbbaurechts vereinbarten Vorkaufsrechts am Grundstück scheidet aus.*)

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