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IBRRS 2019, 0736; IMRRS 2019, 0290
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Amtswiderspruch gegen Insolvenzvermerk wird nicht ins Grundbuch eingetragen!

OLG München, Beschluss vom 28.02.2019 - 34 Wx 318/18

1. Das Grundbuch kann durch Löschung eines auf Behördenersuchen eingetragenen Insolvenzvermerks (nur) berichtigt werden, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit geführt ist.*)

2. Ein Amtswiderspruch kann gegen die Eintragung eines Insolvenzvermerks schon deshalb nicht eingetragen werden, weil der Insolvenzvermerk lediglich sichernde Wirkung hat, aber keine Grundlage für gutgläubigen Erwerb sein kann.*)

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Dokument öffnen IVR 2019, 114