OLG München, Beschluss vom 10.12.2015 - 27 U 2588/15 Bau
1. Für den Umfang des Kostenerstattungsanspruchs wegen Baumängeln kommt es darauf an, was ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Auftraggeber für erforderlich halten darf (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 1996, 150).
2. Führt die durch eine Drittfirma durchgeführte Nachbesserung zu keiner fachgerechten Mängelbeseitigung, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses zu, sofern der Auftraggeber seine Aufwendungen für erforderlich halten durfte.
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