OLG München, Urteil vom 13.02.2019 - 20 U 1475/18 Bau
1. Ein Pauschalpreis bleibt nur bei unverändertem Leistungsumfang unverändert. Zusätzliche Leistungen sind dementsprechend zusätzlich zu vergüten.
2. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat.
3. Hat der Auftragnehmer substantiiert zu dem von ihm behaupteten Stundenaufwand vorgetragen, kann sich der Auftraggeber nicht auf pauschales Bestreiten des Zeitaufwands beschränken.
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