OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2017 - 5 U 837/16
1. Wird in einem nach einer mündlichen Einigung abgeschlossenen schriftlichen Bauvertrag ausdrücklich festgehalten, dass sich der Inhalt der geschuldeten Bauausführung nach der Werkplanung, der Statik und dem Wärmeschutznachweis sowie dem Angebot einschließlich der Bauleistungsbeschreibung richtet, werden die Bauantragsunterlagen nicht unmittelbarer Vertragsbestandteil. Das vorangegangene sukzessive Abstimmen der Baubeschreibung und Werkplanung steht dieser Regelung der Vertragsgrundlagen nicht entgegen.*)
2. Die vom Auftraggeber behauptete fehlende Vertretungsmacht sowie Geschäftsunfähigkeit eines Mitauftraggebers bei dessen alleiniger Unterzeichnung der Werkplanung steht deren Maßgeblichkeit für die Bauausführung nicht entgegen, wenn der Bauvertrag, nach dem die Werkplanung den Inhalt der Bauausführung mit vorgibt, zu einem späteren Zeitpunkt von allen Vertragsparteien wirksam vereinbart wird.*)
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