OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2019 - 4 W 136/19
1. Auch bei einseitiger Erledigung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss in einem Richterablehnungsverfahren ist der Weg für eine Kostengrundentscheidung analog § 91a ZPO eröffnet.
2. Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei ist nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund zu begründen.
Volltext