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IBRRS 2020, 1367
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Schlussrechnungsreife eingetreten: Keine Verzugszinsen mehr auf Abschlagsrechnung!

OLG Koblenz, Urteil vom 23.05.2019 - 2 U 1447/16

1. Lässt der Auftraggeber vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe und Bauteile einbauen, gelten als anrechenbare Kosten die ortsüblichen Preise. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber von den bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält.

2. Dem Architekten oder Ingenieur steht kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung mehr zu, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung, einvernehmliche Vertragsaufhebung oder in sonstiger Weise beendet worden ist. In einem solchen Fall hat er seine Leistungen vielmehr umfassend abzurechnen.

3. Ein etwaiger Anspruch auf Zahlung eines Abschlags erlischt infolge der Schlussrechnungsreife. Dementsprechend befindet sich der Auftraggeber bei Eintritt der Schlussrechnungsreife nicht mit der Zahlung eines (nicht mehr) gegebenen Anspruchs auf einen Abschlag in Verzug, so dass der Architekt oder Ingenieur auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat.

4. Nicht jede Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnis führt.

5. Auch wenn die Leistungsbeschreibung unvollständig oder unzutreffend ist, muss sich der Architekt oder Ingenieur an den vertraglichen Vereinbarungen festhalten lassen, wenn eine etwaige Veränderung des Schwierigkeitsgrads der durchzuführenden Arbeiten bereits im Vertrag angelegt war.

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Dokument öffnen IBR 2020, 354