OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017 - 10 W 319/17
1. Hat das mit der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens befasste Gericht nach Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachten das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt und einen Antrag auf Einholung eines zusätzlichen radiologischen Gutachtens bzw. Obergutachtens zurückgewiesen, ist gegen diese Entscheidung eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (in Anknüpfung an BGH, IBR 2010, 729).*)
2. Die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren gehen grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren. Im Erkenntnisverfahren ist gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen Gutachtens grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben.*)
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