OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2018 - 1 W 35/18
Im Rahmen der Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren hat das angerufene Gericht nach Einholung des Gutachtens den richtigen Hauptsachewert bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen (in Anknüpfung an BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04 = IBRRS 2004, 3120). Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert gemäß § 61 GKG weder bindend noch maßgeblich. Es dürfen allerdings über den Antrag hinausgehende Positionen nicht mit erfasst werden (in Anknüpfung an OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 10 W 3/15 = IBRRS 2015, 0429; OLG Hamburg, 01.02.2000 - 9 W 2/00).*)
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