OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.2017 - 1 U 725/16
1. Durch Schlechterfüllung des Werkvertrags entstandene Schäden, die nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden können, sind vom Werkunternehmer zu ersetzen, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
2. Der Werkunternehmer ist grundsätzlich nicht für Mängel einer zugelieferten Ware (hier: Steuerungssoftware einer Melkanlage) verantwortlich, wenn er diese Mängel nicht erkennt hat und auch nicht kennen musste.
3. Der Lieferant ist regelmäßig kein Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers. Tritt er jedoch aus der reinen Lieferantenrolle heraus und beteiligt er sich an der Erfüllung der Pflichten des Werkunternehmers, wird sein Fehlverhalten dem Unternehmer zugerechnet.
Volltext