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IBRRS 2022, 2405; IMRRS 2022, 1007
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Notar muss Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers nicht prüfen!

OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.2022 - 1 U 651/21

1. Ein Notar begeht keine Amtspflichtverletzung, wenn er die organschaftliche Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers zum Abschluss eines Grundstückkaufvertrages durch Einsichtnahme in das Handelsregister überprüft; Beschränkungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers wirken sich - außer in den Fällen der Evidenz und Kollusion - nur im Innenverhältnis der Gesellschaft aus.*)

2. Bei der nachträglichen Änderung der Kontoverbindung des Verkäufers handelt es sich um eine nicht der Beurkundungspflicht unterfallende Änderung des Kaufvertrages, wenn die Auflassung schon zuvor erklärt wurde.*)

3. Auch nach Mitteilung des Alleingesellschafters einer GmbH, der Geschäftsführer habe seine Vertretungsmacht überschritten, ist der Notar grundsätzlich zum Vollzug eines zuvor geschlossenen Kaufvertrages verpflichtet. Die Vollziehung eines unter § 53 BeurkG fallenden Vertretergeschäfts hat der Notar nur dann zu unterlassen, wenn für ihn ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar und damit offensichtlich ist, dass eine materiellrechtlich wirksame Vollmacht nicht (mehr) vorliegt oder ein evidenter Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht aufgrund von Verstößen gegen im Innenverhältnis bestehende Beschränkungen gegeben ist.*)

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