Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2018, 1274
IconAlle Sachgebiete
Wer eine Gefahrenlage schafft, muss Sicherungsmaßnahmen ergreifen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2018 - 1 U 1097/17

1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an BGH, Urteile vom 19.12.1989 - VI ZR 182/89 = IBRRS 2000, 0947; vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 = IBRRS 2000, 0500; vom 04.12.2001 - VI ZR 447/00 = IBRRS 2002, 0085; vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02 = IBRRS 2003, 2290; vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04; vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05 = IBRRS 2007, 3382; OLG Celle, 25.01.2007 - 8 U 161/06 = IBRRS 2007, 3423; OLG Koblenz, 19.01.2011 - 2 U 468/10; vom 11.09.2013 - 3 U 675/13; vom 16.12.2009 - 2 U 904/09 = IBRRS 2010, 0379). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen.*)

2. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.*)

3. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH, Urteile vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05 = IBRRS 2006, 1795; vom 16.02.2006 - III ZR 68/05 = IBRRS 2006, 2833; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2009 - 2 U 904/09 = IBRRS 2010, 0379), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.02.1978 - VI ZR 202/76). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (BGH, Urteil vom 20.09.1994 - VI ZR 162/93; OLG Hamm, Urteile vom 17.12.2001 - 13 U 171/01; vom 13.01.2006 - 9 U 143/05; BeckOK BGB Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Förster, 43. Edition Stand 15.06.2017, BGB § 823 Rn. 307; Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Reinert, 43. Edition Stand 15.06.2017, BGB, § 839 Rn. 48).*)

4. Befindet sich ein Fahrradständer im Eingangsbereich eines stark frequentierten Weihnachtsmarktes unmittelbar vor einer Hauswand im Anschluss an einen leicht erhöhten Randstein und damit in einem Bereich, in dem sich Fußgänger ohnehin mit einer erhöhten Aufmerksamkeit bewegen müssen und hebt sich der Fahrradständer in Bezug auf seine Größe und Farbe deutlich von der Umgebung ab, wird ein Fußgänger bei Aufwendung der auch im Bereich von Weihnachtsmärkten mit starkem Publikumsverkehr gebotenen Vorsicht und Sorgfalt diesen ohne Weiteres rechtzeitig erkennen und wahrnehmen können, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen nicht vorliegt.*)

Dokument öffnen Volltext