OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2015 - 9 U 9/10
1. Wird ein Bauvertrag gekündigt und verlangt der Auftraggeber wegen Mängeln Schadensersatz anstelle von Erfüllung bzw. Mängelbeseitigung, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig.
2. Die Rechtsfolgen einer fristlosen Kündigung entfallen, wenn sich die Bauvertragsparteien vergleichsweise auf eine Fortsetzung des Bauvertrags einigen.
3. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag fristlos, ohne dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, ist die Kündigung als sog. freie Kündigung zu werten.
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