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IBRRS 2022, 3439
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Kündigungserklärung widersprüchlich: Nachfragen, nicht einstellen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2021 - 4 U 112/18

1. Ist die rechtzeitige Erfüllung eines Bauvertrags durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten, kann er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zum Nachweis der fristgerechten Erfüllbarkeit des Bauvertrags setzen und gleichzeitig erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

2. Einer Fristsetzung zur Fertigstellung der Arbeiten und des Ablaufs einer solchen Frist bedarf es in einem solchen Fall nicht, damit der Auftraggeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen kann. Es genügt, wenn schon vor Ablauf der Fertigstellungsfrist aufgrund der versäumten Einzelfrist, binnen derer Erfüllungsfähigkeit nachzuweisen war, Grund zu der Befürchtung besteht, dass der Auftragnehmer die Fertigstellungsfrist nicht mehr einhalten wird.

3. Eine Frist auch dann angemessen ist, wenn sie ausreicht, um all das zu tun, womit ein gewissenhafter Auftragnehmer bereits auf die der Fristsetzung vorangegangene Mahnung hin begonnen hätte. Die Frist muss daher so lang bemessen sein, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden.

4. Bei der Entscheidung, ob der Auftraggeber eine Kündigung wegen drohenden Verzugs erklärt, muss er eine Prognose anstellen, ob es dem Auftragnehmer noch gelingen wird, den Auftrag fristgerecht auszuführen. Es kommt dabei auf die für den Auftraggeber ex ante erkennbaren objektiven Umstände an und nicht auf Versprechungen des in Verzug geratenen Auftragnehmers oder auf von ihm entfaltete Hintergrundaktivitäten, die für den Auftraggeber nicht transparent sind und es dem Auftragnehmer (vielleicht) ermöglichten, doch noch fristgerecht zu erfüllen.

5. Ein widersprüchliches Kündigungsschreiben berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Einstellung seiner Arbeiten. Aus der bauvertraglichen Kooperationspflicht ergibt sich vielmehr eine Nachfrageobliegenheit.

6. Die unberechtigte Einstellung der Arbeiten ist der Extremfall der unzureichenden Besetzung der Baustelle mit Arbeitskräften und berechtigt den Auftraggeber nach Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Kündigung des Bauvertrags.

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