OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2019 - 2 Rb 8 Ss 58/19
Wer einen Dritten mit der Entsorgung von Abfällen beauftragt, muss sich der abfallrechtlichen Zuverlässigkeit des Beauftragten vergewissern. Das ist nicht der Fall, wenn er bereits die Identität des beauftragten Dritten nicht kennt.*)
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