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IBRRS 2018, 3682
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Entwurfsplanung muss genehmigungsfähig sein!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2016 - 19 U 188/14

1. Die Grundleistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) umfassen das Klären der Aufgabenstellung und das Beraten zum gesamten Leistungsbedarf. Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen des Bestellers ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden.

2. Bei Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen sind die aufgrund der Gegebenheiten notwendigen Maßnahmen zu klären. Das Beraten zum gesamten Leistungsbedarf (Leistungsphase 1) erstreckt sich auch darauf, welche Institutionen und Ämter beteiligt werden müssen.

3. Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) und Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) enthalten das Durcharbeiten des Planungskonzepts bis zum vollständigen Entwurf sowie Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit. In dieser Leistungsphase wird die Plankonzeption bis zum vollständigen Entwurf entwickelt. Der Architekt schuldet einen genehmigungsfähigen Entwurf.

4. Auch bei Bauen im Bestand sind bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen zu beachten. Besteht die Aufgabe in der Erledigung der Planungsaufgabe bis einschließlich Entwurfsplanung, ist das Werk des Planers mangelfrei, wenn hinreichende Aussichten auf die Erteilung einer Genehmigung bestehen. Insbesondere hat der Architekt zu prüfen, ob die vom Auftraggeber beabsichtigte Maßnahme nach der einschlägigen Landesbauordnung genehmigungsbedürftig ist.

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