OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2017 - 19 U 14/16
1. Bietet der Auftragnehmer die Neuherstellung der wesentlichen Elemente einer Räumerausrüstung für das Becken einer Kläranlage an, schuldet er eine insgesamt funktionstaugliche Räumerausrüstung und nicht nur eine Reparatur der vorhandenen maschinentechnischen Ausrüstung.
2. Hat der Auftragnehmer das Leistungsverzeichnis selbst erstellt, fehlt es an einer die Haftungsbefreiung rechtfertigenden Anordnung des Auftraggebers. Gleiches gilt, wenn sich der Auftragnehmer ein früheres Leistungsverzeichnis des Auftraggebers zu eigen macht, indem er es übernimmt und teilweise abändert.
3. War die vom Auftragnehmer eingebaute Ausrüstung bereits nach vier Jahren defekt, muss er als Fachunternehmer die Ursache für dieses frühe Versagen der Konstruktion prüfen, ehe er die Ausführung derselben Leistung erneut anbietet.
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