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IBRRS 2019, 0359; VPRRS 2019, 0026
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Sanierung von Gebäudehülle und technischer Ausstattung ist ein Auftrag!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2018 - 15 Verg 7/17

1. Der für die Vergabe maßgebliche Auftragswert ist anhand des funktionalen Auftragsbegriffs zu ermitteln. Auch wenn der öffentliche Auftraggeber Leistungen in verschiedenen Abschnitten ausführen lassen will, ist von einem Gesamtauftrag auszugehen, sofern die Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zusammenhängen.

2. Die Schätzung des Gesamtauftragswerts ist vom Auftraggeber nach objektiven Kriterien, ausgehend von der zu beschaffenden Leistung und der aktuellen Marktlage aufgrund einer sorgfältigen betriebswirtschaftlichen Finanzplanung durchzuführen.

3. Der Auftraggeber hat seine Ermittlungen und Schätzungen zu dokumentieren. Die vollständige Dokumentation kann auch während des Nachprüfungsverfahrens nachgeholt werden.

4. Ein interessierter Marktteilnehmer kann sich gegen eine bevorstehende de-facto-Vergabe mit einem Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens wehren. Voraussetzung ist, dass ein konkreter Beschaffungsvorgang vorliegt.

5. Öffentliche Aufträge sind an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen zu vergeben. Hat ein Unternehmen wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt, kann der Auftraggeber es zu jeder Zeit des Vergabeverfahrens von der weiteren Teilnahme ausschließen.

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