OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2015 - 14 U 157/13
1. Macht der Auftraggeber Schadensersatz geltend, weil die vom Auftragnehmer installierte Brandmeldeanlage (angeblich) nicht rechtzeitig ausgelöst hat, hat er dazulegen und zu beweisen, dass die Brandmeldeanlage mangelhaft und dies für den geltend gemachten Schaden ursächlich war.
2. Aus einer im Ergebnis erfolglosen Brandbekämpfung kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandmeldeanlage Mängel hatte und nicht ordnungsgemäß funktioniert hat.
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