OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2018 - 13 U 83/17
1. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.
2. Im Fall der Vorausabtretung künftiger Forderungen müssen die abgetretenen Forderungen nicht schon zum Zeitpunkt der Abtretung bestimmt, sondern lediglich im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sein.
3. Es schadet nicht, wenn der Drittschuldner und der Rechtsgrund zur Zeit der Abtretung noch nicht bekannt sind, sofern die übrigen Individualisierungsmerkmale die abgetretenen Forderungen zweifelsfrei kenntlich machen.
4. An dem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll.
5. Wird eine Mehrzahl von Forderungen abgetreten, ist es erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen in der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt.
6. Dass die Feststellung, welche Forderungen erfasst werden, einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert, ist unerheblich.
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