OLG Köln, Urteil vom 11.05.2021 - 9 U 145/20
1. Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Architekten mangels Masse abgewiesen, kann der Auftraggeber seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Planungs- und/oder Überwachungsfehlern gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG auch gegen die Versicherung des Architekten machen.
2. Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse wirkt zwar zeitlich nach, jedoch im Fall einer natürlichen Person nur befristet. Liegt die Abweisungsentscheidung des Insolvenzgerichts länger als drei Jahre zurück, kommt ihr keine rechtliche Wirkung mehr zu.
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