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IBRRS 2020, 0056
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Auftragnehmer muss nachweisen, dass er rechtzeitig fertig wird!

OLG Köln, Urteil vom 22.12.2016 - 3 U 89/15

1. Der Auftragnehmer hat die Baustelle so zu betreiben, dass er seine Leistung zum vereinbarten Termin mangelfrei übergeben kann.

2. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, um den zeitlich vorgesehenen Ablauf der Bauarbeiten einzuhalten. Eine Orientierungshilfe können vorhandene Bauzeitenpläne darstellen. Ansonsten ist der Auftragnehmer selbst verpflichtet, die erforderlichen Fristen abzuschätzen.

3. Verletzt der Auftragnehmer seine Pflicht zur angemessenen Förderung der Bauausführung, hat der Auftraggeber das Recht, noch während der vertraglich festgelegten Zeit der Bauausführung Abhilfe zu verlangen.

4. Ist die rechtzeitige Erfüllung eines Bauvertrags durch Hindernisse in Frage gestellt, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten, kann er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrags nachzuweisen und gleichzeitig erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

5. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, einer leistungsändernden Anordnung des Auftraggebers nachzukommen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber eine Mehrvergütung für die Ausführung der geänderten Leistung von vorneherein kategorisch ablehnt oder die Anordnung zwangsläufig zu nicht unerheblichen Mängeln führt.

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