OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2022 - 22 W 16/22
Ist nach einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden, betrifft dies nur die durch den in diesem Zeitpunkt wirksamen Beitritt verursachten Kosten. Hat der Nebenintervenient vorher seinen Beitritt zurückgenommen, sind ihm entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die durch diese Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen. Tritt der Nebenintervenient daher im weiteren Verlauf des Verfahrens der anderen Partei dem Rechtsstreit bei, ist eine Kostenentscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO nur hinsichtlich der durch den weiteren Beitritt verursachten Kosten veranlasst.*)
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