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IBRRS 2018, 2651
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Keine Nachtragsvergütung ohne Vergleichsrechnung auf Grundlage der Urkalkulation!

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2016 - 22 U 162/13

1. Hat der Auftraggeber eine Änderung des Bauentwurfs angeordnet und der Auftragnehmer die Änderungsleistung ausgeführt, bedarf es zur Darlegung der Höhe einer Mehrvergütung einer Vergleichsrechnung auf der Grundlage der Urkalkulation. Eine pauschale Preiserhöhung genügt nicht.

2. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauzeitverlängerung geltend, muss er die Bauzeitstörungen durch die Behinderungen im einzelnen darlegen und unter Darstellung des gesamten Bauablaufs ohne oder mit dem jeweiligen Hindernis vortragen, dass sich hieraus eine Verlängerung der Gesamtbauzeit ergibt.

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