OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020 - 20 U 287/19
1. Ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Werklohns wegen Mängeln setzt u. a. voraus, dass der Besteller den Rücktritt entweder ausdrücklich oder konkludent erklärt hat.
2. Ein Anspruch auf Minderung des Werklohns auf Null setzt voraus, dass die Leistung - isoliert betrachtet - mangelhaft und für sich genommen wertlos ist.
3. Sind die als Nebenfolge der Ausführung erlittenen Schäden mit der Zuerkennung von Schadensersatz abgegolten, verhält sich der Unternehmer nicht treuwidrig, wenn er eine Rückerstattung des gezahlten Werklohns verweigert.
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