Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 0045; IMRRS 2021, 0022
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Spätestens nach 10 Jahren ist der Bauträger "aus dem Schneider"!

OLG Köln, Urteil vom 21.08.2020 - 19 U 5/20

1. Der Bauträger ist zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn die Erfüllungsansprüche der Erwerber aus den Bauträgerverträgen, die der Errichtung des Objekts zu Grunde liegen, verjährt sind.

2. Ist eine Abnahme des Objekts nicht erfolgt, verjähren die Erfüllungsansprüche der Erwerber 10 Jahre nach Vertragsschluss.

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IBR 2021, 131