OLG Köln, Urteil vom 09.12.2015 - 17 U 91/14
1. Die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten kann auch mündlich erfolgen.
2. Einem Anspruch auf Vergütung von Stundenlohnarbeiten steht die fehlende Vollmacht des Nachunternehmers für den Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung mit dem Auftraggeber dann nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer die Erklärung mit der Rechnungsstellung genehmigt.
3. Ein ungenehmigter Nachunternehmereinsatz berechtigt den Auftraggeber nur zur Kündigung. Die vor der Kündigung ausgeführten Leistungen hat er zu vergüten.
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