OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2018 - 16 U 52/18
Eine in einem Architektenvertrag enthaltene Klausel zur Bemessung der kündigungsbedingten Abzüge für ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb in Höhe von 40%, die beiden Parteien die Möglichkeit offenlässt, höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen, ist wirksam.
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