OLG Köln, Urteil vom 14.11.2018 - 11 U 71/18
1. Wer einen Künstler mit der Erstellung eines Kunstwerks beauftragt, kann die Abnahme des fertiggestellten Werks nicht mit der Begründung verweigern, dass es nicht seinem Geschmack entspricht.
2. Kann das Werk (hier: wegen Zeitablaufs) nicht mehr abgenommen werden, kann der Vergütungsanspruch ohne Abnahme geltend gemacht werden. Entfällt der Erfüllungsanspruch des Bestellers, entsteht ein Abrechnungsverhältnis, ohne dass es auf die Abnahme ankommt.
3. Vereitelt der Besteller die Erstellung eines abnahmefähigen Werks innerhalb der Leistungszeit, indem er nicht rechtzeitig konkrete, vertragsgemäße Änderungswünsche mitgeteilt hat, behält der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch, obwohl er von der Leistungspflicht befreit ist.
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