OLG Köln, Urteil vom 30.08.2017 - 11 U 4/16
1. Unter dem Begriff "Splitt" ist ein Bauprodukt aus gebrochenem Naturstein zu verstehen. Wird anstelle von "Splitt" ein Gemisch aus einem industriellen Recycling-Erzeugnis und natürlichem Quarzsand verwendet, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft.
2. Der Auftragnehmer verschweigt diesen Mangel nicht arglistig, wenn er zwar weiß, dass das eingebaute Bettungsmaterial nicht vollständig aus Naturstein besteht, er aber keine Kenntnis davon hat, dass der Begriff "Splitt" nur Naturstein umfasst.
Volltext