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IBRRS 2019, 1447
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Pauschal ist pauschal!

OLG Köln, Urteil vom 06.09.2017 - 11 U 104/11

1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags nachträglich die Zahlung einer pauschalen Zulage für überbreite Kanäle, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass von dem Pauschalpreis sämtliche Bau- und Nebenleistungen umfasst werden, die zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs notwendig sind.

2. Eine Ausnahme gilt für solche Leistungen, die nach der Vereinbarung zusätzlich berechnet werden sollen und für nachträglich in Auftrag gegebene Zusatzleistungen.

3. Der Auftraggeber kann in einen VOB-Pauschalpreisvertrag einen Ausgleich zu verlangen, wenn die ausgeführte Menge von der vertraglich vorgesehenen Menge so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist.

4. Nicht jede detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis führt dazu, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt. Es ist auch möglich, dass der Auftraggeber lediglich zum Ausdruck bringen will, wovon er ausgeht, ohne dass er dies zum Vertragsinhalt erheben will.

5. Auch wenn es zu Mindermengen kommt, rechtfertigt dies nur dann eine Herabsetzung der Pauschalvergütung, wenn sie ein solches Ausmaß erreichen, dass eine gravierende Äquivalenzstörung eintritt (hier verneint).

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