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IBRRS 2019, 0699; IMRRS 2019, 0260; IVRRS 2019, 0109
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Kein sofortiges Anerkenntnis bei Zahlungsverzug!

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 W 19/18

Befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug, hat er regelmäßig Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt.*)

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