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IBRRS 2020, 3054
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Bedarfsposition im VOB-Vertrag: Keine Preisanpassung bei Mehr- oder Mindermengen!

OLG Jena, Urteil vom 10.01.2020 - 4 U 812/15

1. In einem Gerüstbauvertrag kann durch Einbeziehung der VOB/B wirksam vereinbart werden, dass die Vertragsparteien einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung haben, wenn der zeitliche Zeitansatz für die Überlassung des Gerüsts um mehr als 10% überschritten wird (Anschluss an BGH, IBR 2013, 339).

2. Die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist auf Bedarfspositionen nicht anwendbar (Anschluss an BGH, IBR 2017, 663). Etwas anderes gilt, wenn die Parteien übereinstimmend von einer bestimmten zu erwartenden Mehrmenge ausgegangen sind.

3. Können sich die Parteien nicht über die Höhe der Vergütung für die ausgeführte Mehrmenge einigen, ist das Preisanpassungsverlangen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge auszurichten (Anschluss an BGH, IBR 2019, 536).

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Dokument öffnen IBR 2020, 628