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IBRRS 2019, 1353; IMRRS 2019, 0500; IVRRS 2019, 0195
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Teilungsversteigerung einer Ehewohnung

OLG Jena, Beschluss vom 30.08.2018 - 1 UF 38/18

1. Die Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit. Das folgt auch aus der Regelung des § 1568a Abs. 2 BGB. Danach kann, wenn einer der Ehegatten Alleineigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, der andere Ehegatte die Überlassung anlässlich der Scheidung nur dann verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.*)

2. Können sich die Eheleute über den Verkauf der Ehewohnung nicht einigen, ist die Auflösung des Miteigentums nach den gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme gemäß § 1353 BGB steht der Teilungsversteigerung auch während der Trennungsphase nicht generell entgegen.*)

3. Auch für die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Ehewohnung verbleibt es bei der vorzunehmenden Interessenabwägung und insoweit bei der bisherigen Rechtsprechung und Literatur.*)

4. Abzuwägen sind insbesondere folgende Kriterien: Stellung des Versteigerungsantrags in ehefeindlicher Absicht, die Notwendigkeit für den Antragsteller, eine neue angemessene Wohnung zu finden, besondere Fürsorgepflichten gegenüber einem psychisch oder physisch kranken Ehepartner, Fürsorgepflichten für gemeinsame Kinder, Dauer des Zusammenlebens im Familienheim, Angebot angemessener Ersatzwohnung, Dauer des Getrenntlebens.*)

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