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IBRRS 2019, 1723
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Nicht genehmigungsfähige Varianten muss der Architekt nicht aufzeigen!

OLG Jena, Urteil vom 30.06.2016 - 1 U 964/08

1. Der Architekt hat die Entscheidungen des Bauherrn umzusetzen und darf hiervon nicht eigenmächtig abweichen. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.

2. Es gehört zu den Aufgaben des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und die Möglichkeiten für die Realisierung aufzuzeigen. Baurechtlich nicht genehmigungsfähige Varianten muss der Architekt aber nicht vorschlagen.

3. Ein Fachplaner bzw. Architekt hat nur die im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung geltenden DIN-Normen zu beachten.

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