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IBRRS 2020, 0627; IMRRS 2020, 0377; IVRRS 2020, 0160
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Vergleichsforderung aus unerlaubter Handlung muss als solche bezeichnet werden!

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2019 - 9 U 20/19

Wird der persönlich in Anspruch genommene Geschäftsführer einer Bauunternehmung auf Werklohn verklagt und das der Klage stattgebende Urteil der 1. Instanz (auch) auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 GSB gestützt, kann die Forderung nicht als solche aus unerlaubter Handlung zur Insolventabelle angemeldet werden, wenn das Urteil angefochten wurde und die Parteien sich vor dem Berufungsgericht verglichen haben, ohne eine entsprechende Feststellung in den Vergleich aufgenommen zu haben.

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Dokument öffnen IBR 2020, 277