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IBRRS 2017, 4221; IMRRS 2017, 1748
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Baum fällt erst eine Woche nach Sturm um: Versicherung muss zahlen!

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2017 - 6 U 191/15

1. In der Gebäudeversicherung ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Regelung in § 8 Nr. 2 b VGB 88 dahin versteht, dass jedenfalls dann ein versicherter Sturmschaden vorliegt, wenn ein Sturm die maßgebliche Ursache dafür gesetzt hat, dass Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf eine versicherte Sache fallen und hierdurch einen Schaden verursachen.

2. Nicht entscheidend ist, ob die Gegenstände zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen werden, wenn jedenfalls zwischen das Kausalereignis "Sturm" und den Erfolg "auf das Gebäude geworfen werden" keine weitere Ursache tritt, d. h. wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des versicherten Ereignisses ist.

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