OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2016 - 5 U 83/15
1. Kommt es zu einer Durchwurzelung von Leitungen auf einem fremden Grundstück und einen damit eintretenden Rückstau des Abwassers liegt eine Beeinträchtigung dieses Eigentums vor.*)
2. Der Eigentümer des Baumes ist insoweit Störer. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den einwachsenden Wurzeln grundsätzlich um Natureinwirkungen handelt.*)
3. Ein Mitverursachungsbeitrag des betroffenen Eigentümers (etwa durch eine Vorschädigung der Rohre) ist im Rahmen des Anspruches aus § 1004 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.*)
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