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IBRRS 2017, 2341; IMRRS 2017, 0952
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Unterhaltung von Wegeflächen: Wer trägt die Kosten?

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2016 - 5 U 158/15

Der Begriff der Unterhaltung im Sinne der §§ 1021 f BGB ist im Gesetz nicht festgelegt. Er darf entsprechend dem Schutzzweck nicht zu eng aufgefasst werden, wobei die Umstände des Einzelfalles entscheident sind.*)

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