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IBRRS 2021, 0141
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Planung eines Warmdaches: Architekt muss detaillierte Angaben zu den Anschlüssen machen!

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2020 - 24 U 14/20

1. Die Ausführung eines unbelüfteten Dachs (sog. "Warmdach") bedarf wegen der damit regelmäßig verbundenen Risiken besonderer handwerklicher und planerischer Sorgfalt.*)

2. Bei einer schadensanfälligen Dachkonstruktion bedürfen die Anschlüsse in den Fensterbereichen einer eingehenden Planung. Der Architekt hat im Einzelnen festzulegen, welcher Bauunternehmer welche Anschlussarbeiten in diesem Bereich vornimmt.

3. Die Unzulässigkeit des Erlasses eines Grund- und Teilurteils ist in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen; es bedarf keiner entsprechenden Berufungsrüge.*)

4. Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn es die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schafft. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht oder Rechtsmittelgericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.*)

5. Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn die Haftung eines Streitgenossen (hier: Planungsverschulden des Architekten) unmittelbar Auswirkung auf den Umfang der Haftung des anderen Streitgenossen (hier: Werkunternehmer) haben kann. Allerdings wird die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen weder dadurch geschaffen noch verstärkt, dass zum Anspruchsgrund entschieden und lediglich die Höhe des gegen den anderen Streitgenossen (hier: Werkunternehmer) bejahten Anspruchs offen gelassen wird.*)

6. Der Mangel eines an sich unzulässigen Teilurteils in Form der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann geheilt werden, wenn das gegenüber den anderen Streitgenossen ergangene Teilurteil rechtskräftig geworden ist.*)

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