OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2019 - 21 U 21/17
1. Werden Abschlagszahlungen nicht an das Erreichen eines bestimmten Bautenstands geknüpft, sondern nach Zahlungsplan geleistet, ist der Architekt nicht dazu verpflichtet, die jeweilige Abschlagsrechnung auf das Erreichen eines äquivalenten Baufortschritts hin zu überprüfen und die Freigabe hiervon abhängig zu machen.
2. Hat der Auftraggeber "keine andere Wahl", als die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers zu bezahlen, weil dieser mit der Einstellung seiner Arbeiten droht, sind Fehler bei der Prüfung der Abschlagsrechnungen nicht ursächlich für einen dem Auftraggeber entstandenen Schaden.
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