Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2020, 0784
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Bauvertrag gekündigt: Ohne Abnahme gibt es keinen Werklohn!

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15

1. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags, wird der Werklohnanspruch des Auftragnehmers nur fällig, wenn die Leistung entweder abgenommen wurde oder ein Abrechnungsverhältnis vorliegt (hier verneint).

2. Verlangt der Auftraggeber nach Kündigung des Bauvertrags weiterhin die Beseitigung von (wesentlichen) Mängeln, liegt in der Aufforderung, die Schlussrechnung zu übersenden, keine (konkludente) Abnahmeerklärung.

3. Die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme ist ausgeschlossen, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart wurde.

4. Ändern sich in dem Zeitraum zwischen Ausführung der Arbeiten und der Abnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik, schuldet der Auftragnehmer die Vertragsdurchführung nach Maßgabe der zur Zeit der Abnahme geltenden Regeln.

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IBR 2020, 1036 (nur online)