OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2017 - 15 W 22/17
1. Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann nicht bereits dadurch wirksam übertragen werden, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks der rechtsgeschäftlichen Übertragung von dem bisherigen an den neuen Berechtigten zustimmt.*)
2. Es bedarf vielmehr der Eintragung einer Inhaltsänderung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.*)
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