OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018 - 12 U 34/17
1. Als Namensunterschrift (hier: unter einer Abtretungsvereinbarung) ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht.
2. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.
3. Auch künftige Forderungen können Gegenstand einer Abtretung sein. Das gilt sowohl für Forderungen, die künftig aus einer zum Zeitpunkt der Abtretung bereits existierenden Rechtsbeziehung entstehen ("künftige Forderungen im weiteren Sinne") als auch für solche, deren Rechtsgrundlage noch nicht gelegt ist und deren Schuldner noch unbekannt ist ("künftige Forderungen im engeren Sinne").
4. Die einzelne abgetretene Forderung muss immer so genügend bestimmt sein, dass es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung mit der Entstehung der Forderung ohne weiteres und zweifelsfrei wirksam werden zu lassen. Die Bezeichnung "alle ihre aus Warenlieferungen und Leistungen entstandenen sowie gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen" genügt dem Bestimmtheitsgebot.
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