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IBRRS 2019, 1555; IMRRS 2019, 0579; IVRRS 2019, 0227
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Berufung zurückgenommen: Wer muss Kosten für § 718 ZPO-Verfahren tragen?

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2019 - 12 U 123/18

Hat der Berufungsführer im Rahmen der Berufung ein Vorabentscheidungsverfahren über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO gewonnen, hat er gem. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO trotz Obsiegens auch die durch das Vorabentscheidungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen, wenn er die Berufung zurücknimmt.

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Dokument öffnen IBR 2019, 1207 (nur online)