OLG Hamburg, Urteil vom 23.09.2005 - 1 U 38/04
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet hat, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
2. Es ist Sache des Architekten, auf der Grundlage der ihm bekannten Umstände und planungsrechtlichen Vorgaben zu prüfen, ob sich das in Aussicht genommene Vorhaben realisieren lässt. Unterlässt er dies, fällt es in seinen Risikobereich, wenn das Bauvorhaben planungsrechtlich nicht umgesetzt werden kann.
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