Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2026, 1238; IMRRS 2026, 0608
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Vertragsschluss per WhatsApp?

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2026 - 9 U 27/25

1. Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden gem. § 147 Abs. 2 BGB.*)

2. Der unter Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Selbst bei komplexen Verträgen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände davon auszugehen, dass sie innerhalb von vier Wochen angenommen werden .

3. Bloßes Schweigen ist regelmäßig keine Willenserklärung. Kann der Antragende nach Treu und Glauben einen Widerspruch des Antragsempfängers erwarten, falls dieser mit dem Angebot nicht einverstanden ist, kommt dem Schweigen des Antragsempfängers ausnahmsweise der Erklärungswert einer Zustimmung zu ("beredtes Schweigen").

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IBR-Beitrag