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IBRRS 2018, 3902; IMRRS 2018, 1428; IVRRS 2018, 0595
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"Andere Gründe" für Klagerücknahme sind Kostenerstattungsansprüche!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2018 - 8 W 48/18

Als "andere Gründe" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kommen grundsätzlich nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche in Betracht.*)

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