OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2017 - 6 W 83/17
Die in einem Auskunftstitel enthaltene Verpflichtung zur Vorlage eines nach Kalendervierteljahren und Vertriebswegen gegliederten Verzeichnisses von Vorlieferanten und Abnehmern sowie von Verkaufsmengen und -preisen wird durch eine Auskunft in fremder Sprache dann erfüllt, wenn es sich beim Auskunftsgläubiger um ein international tätiges Unternehmen handelt und es sich bei der fremden Sprache um eine übliche Arbeitssprache handelt; letzteres ist für die englische Sprache zu bejahen, für die chinesische Sprache zu verneinen.*)
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