OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2017 - 6 W 33/17
Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig war, sind auch nicht in Höhe der - fiktiven - Kosten erstattungsfähig, die bei der Anreise eines am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären.*)
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